BGH - Urteil vom 18.05.1971
VI ZR 267/69
Normen:
BGB § 249 § 459 ;
Fundstellen:
VersR 1971, 843
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier in gleicher Richtung überholender Fahrzeuge; Höhe des Schadens bei Weiterverkauf des verunfallten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 18.05.1971 - Aktenzeichen VI ZR 267/69

DRsp Nr. 1994/5753

Haftungsverteilung bei Kollision zweier in gleicher Richtung überholender Fahrzeuge; Höhe des Schadens bei Weiterverkauf des verunfallten Fahrzeugs

1. Überholt ein Fahrzeug einen Omnibus und einen dahinter fahrenden PKW und kommt es zu einer Kollision, weil dieser PKW ebenfalls zum Überholen ansetzt, obwohl der von hinten heranfahrende Fahrer seine Absicht, zu überholen, deutlich angezeigt hat, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des unmittelbar hinter dem Omnibus fahrenden, zum Überholen ausscherenden Fahrzeug auszugehen.2. Das Verschweigen eines Unfalls, bei dem es sich nicht nur um einen ganz unbeachtlichen Blechschaden handelt, stellt beim Weiterverkauf des Fahrzeugs einen Grund zur Kaufpreisminderung dar. Der merkantile Minderwert eines Fahrzeugs ist daher auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses zunächst zu einem höheren als von dem Sachverständigen angenommenen Preis weiterverkauft worden ist, wobei der Unfall verschwiegen wurde.

Normenkette:

BGB § 249 § 459 ;

Tatbestand: