OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.1995
15 U 53/94
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVO § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)285c
NZV 1997, 37
VRS 91, 421
VersR 1996, 1120

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer bei abruptem Ende des Radwegs an einer Kreuzung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 15 U 53/94

DRsp Nr. 1997/1643

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer bei abruptem Ende des Radwegs an einer Kreuzung

1. Ein Radfahrer darf seine Fahrt auch dann nicht auf einem Gehweg fortsetzen, wenn er an dem abrupten Ende des Radwegs in einem Kreuzungsbereich nur eine kurze Wegstrecke überbrücken muss. Er hat vielmehr auf die Straße auszuweichen oder sein Fahrrad zu schieben.2. Kommt es in einer solchen Verkehrssituation auf dem Gehweg zu einer Kollision eines 71-Jährigen mit einem 13-jährigen Radfahrer, so haftet der erwachsene Verkehrsteilnehmer überwiegend (zu 2/3), weil von ihm eher erwartet werden kann, dass er sich auf die Verkehrssituation einstellt.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVO § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp II(286)285c
NZV 1997, 37
VRS 91, 421
VersR 1996, 1120