Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.04 2000 verkündete Urteil
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 526,00 DM nebst 4 % Zinsen aus
5.618,39 DM vom 07.09.1999 bis 30 11.1999 und aus weiteren 526,00 DM seit dem 07.09.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung
der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 93 % und die Beklagten 7 % zu tragen. Von den im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und die Beklagten 8 % zu tragen.
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