OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.09.2001
1 U 73/00
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 9;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 308
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 04.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1309/99

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Linksabbieger und Überholer im Kolonnenverkehr; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 1 U 73/00

DRsp Nr. 2007/21677

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Linksabbieger und Überholer im Kolonnenverkehr; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

1. a) Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne muss der Fahrer eines Kraftfahrzeuges sicher sein, dass keiner der vor ihm fahrenden Wagen nach links abbiegen will. b) Der abbiegende Fahrer hat vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr Rückschau zu halten.

2. 400 DM [200 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens wegen eines HWS-Schleudertraumas. Zwei Wochen deutliche Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.04 2000 verkündete Urteil

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 526,00 DM nebst 4 % Zinsen aus

5.618,39 DM vom 07.09.1999 bis 30 11.1999 und aus weiteren 526,00 DM seit dem 07.09.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung

der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 93 % und die Beklagten 7 % zu tragen. Von den im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und die Beklagten 8 % zu tragen.