OLG München - Urteil vom 29.09.1992
5 U 6420/91
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ; StVG §§ 7 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 93
Vorinstanzen:
LG Traunstein - 5 O 701/90 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Pkw und Fußgänger

OLG München, Urteil vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 5 U 6420/91

DRsp Nr. 1998/14836

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Pkw und Fußgänger

Zur Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß von Pkw und Fußgänger, wenn letztere unter Drogen steht.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ; StVG §§ 7 9 ;

Tatbestand

Der Kläger macht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 18.6.1989 gegen 5.00 Uhr morgens wurde der Kläger, der als Fußgänger unterwegs war, auf der Bundesstraße B 12 im Bereich der Gemeinde Heldenstein bei km 66 durch den vom Beklagten zu 1) gesteuerten Audi 100, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, angefahren. Der Kläger erlitt hierbei U.a. ein Schädel-Hirn-Trauma und ist seitdem geistig schwerst behindert. Für den Kläger mußte deshalb eine Pflegschaft errichtet werden. Auf Grund dieser Verletzung war und ist der Kläger außerstande, Angaben zum Unfallgeschehen zu machen.