KG - Urteil vom 25.05.1992
12 U 4397/91
Normen:
StVO § 1 § 9 Abs. 3 Satz 2 § 41 Abs. 2 Nr. 5a ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/13
NZV 1992, 486
SP 1993, 9
VRS 83, 412
VerkMitt 1992, Nr. 93
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 348/90

Haftungsverteilung bei Lückenunfall

KG, Urteil vom 25.05.1992 - Aktenzeichen 12 U 4397/91

DRsp Nr. 1994/7755

Haftungsverteilung bei Lückenunfall

»Benutzt ein Verkehrsteilnehmer unbefugt einen Sonderfahrstreifen, und kommt es mit einem in Höhe einer Einmündung einer Lücke durchfahrenden Verkehrsteilnehmer zu einem Unfall, so hat ersterer den materiellen Schaden in der Regel nach einer Quote von 2/3 zu ersetzen.«

Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 3. Juni 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.388,96 DM (in Worten: achttausenddreihundertachtundachtzig 96/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen von 8.000,00 DM seit dem 12. Dezember 1990 und von weiteren 388,96 DM seit dem 4. Juli 1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 4/7 und die Beklagten 3/7. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000,00 DM.

Normenkette:

StVO § 1 § 9 Abs. 3 Satz 2 § 41 Abs. 2 Nr. 5a ;

Tatbestand:

Der am .... F 19 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am .... J 19 gegen 15.50 Uhr in B ... auf dem S im Bereich des einmündenden P-weges ereignete.