KG - Urteil vom 21.11.2005
12 U 214/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 398 § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 322
KGReport 2006, 349
NZV 2006, 374
VRS 110, 253
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 268/03

Haftungsverteilung bei nach Beweisaufnahme ungeklärtem Hergang eines Auffahrunfalls

KG, Urteil vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 12 U 214/04

DRsp Nr. 2006/8267

Haftungsverteilung bei nach Beweisaufnahme ungeklärtem Hergang eines Auffahrunfalls

»1. Widersprüche in der Beweiswürdigung von Zeugenaussagen durch das Erstgericht können Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und eine erneute Beweisaufnahme gebieten (§§ 398, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).2. Der Anscheinsbeweis gegen den von hinten Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können.3. Bleibt bei einem Auffahrunfall - wegen eines unstreitigen oder ernsthaft möglichen Fahrstreifenwechsels als Unfallursache - der Unfallhergang im Einzelnen ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen.«

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 398 § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der Kläger hat nur zum Teil Erfolg.

1. Zu Unrecht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass dem Kläger zu 1) ein Anspruch auf Ersatz des ihm bei dem Unfall vom 7. Dezember 2002 entstandenen Schadens sowie den Klägern ein Anspruch auf Schmerzensgeld für die bei dem fraglichen Unfall erlittenen Verletzungen nicht zusteht.