A. Die Berufung der Kläger hat nur zum Teil Erfolg.
1. Zu Unrecht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass dem Kläger zu 1) ein Anspruch auf Ersatz des ihm bei dem Unfall vom 7. Dezember 2002 entstandenen Schadens sowie den Klägern ein Anspruch auf Schmerzensgeld für die bei dem fraglichen Unfall erlittenen Verletzungen nicht zusteht.
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