OLG Nürnberg - Urteil vom 08.02.1995
4 U 3697/94
Normen:
BGB § 839 ; BayStrWG Art. 72 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 59
NJW 1996, 1481
NZV 1996, 149
SP 1996, 166
VersR 1996, 733
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1766/94

Haftungsverteilung bei Schäden an einem Kraftfahrzeug durch Schlaglöcher im Baustellenbereich einer Bundesautobahn

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 4 U 3697/94

DRsp Nr. 1996/29482

Haftungsverteilung bei Schäden an einem Kraftfahrzeug durch Schlaglöcher im Baustellenbereich einer Bundesautobahn

1. Ein Straßenbauunternehmer haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn Schlaglöcher im Baustellenbereich einer Bundesautobahn mit einer Tiefe von 10 cm und einer Fläche von 60 x 40 cm lediglich mit Kaltmischgut aufgefüllt wurden und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h ausgeschildert wurde. Es wäre erforderlich gewesen, die Schlaglöcher mit Heißmischgut aufzufüllen oder Verkehrsteilnehmer durch das Zeichen 101 mit zusätzlichem Hinweis auf Schlaglöcher zu warnen.2. Ein geschädigter PKW-Fahrer muss sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit einer Mithaftungsquote von 1/4 anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 839 ; BayStrWG Art. 72 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: