BGH - Urteil vom 29.06.1971
VI ZR 271/69
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 12 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei Schäden eines auf der Überholspur der Bundesautobahn fahrenden PKW aufgrund eines angezeigten Überholvorgangs eines vorausfahrenden LKW

BGH, Urteil vom 29.06.1971 - Aktenzeichen VI ZR 271/69

DRsp Nr. 2008/15098

Haftungsverteilung bei Schäden eines auf der Überholspur der Bundesautobahn fahrenden PKW aufgrund eines angezeigten Überholvorgangs eines vorausfahrenden LKW

Bremst ein den linken Fahrstreifen der Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 160 km/h benutzender Kraftfahrer stark ab, weil ein auf dem rechten Fahrstreifen fahrender LKW-Fahrer einen Überholvorgang angezeigt hat, und kommt er zu Schaden, weil er im Zuge des Abbremsens ins Schleudern gerät und sich überschlägt, so haftet der Halter des LKW gem. § 7 Abs. 1 StVG für die entstandenen Schäden, weil es sich um einen Unfall bei Betrieb eines Kfz handelt. Den PKW-Fahrer trifft jedoch eine Mithaftungsquote von 70 %.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 12 ;

Tatbestand: