OLG München - Endurteil vom 25.10.2019
10 U 3171/18
Normen:
StVO § 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 21a Abs. 1 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 155; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 740/15

Haftungsverteilung bei Schädigung des Unfallgegners durch Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

OLG München, Endurteil vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 10 U 3171/18

DRsp Nr. 2019/16914

Haftungsverteilung bei Schädigung des Unfallgegners durch Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

1. Die Bemessung des Mitverschuldens wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts durch einen Unfallbeteiligten erfolgt auch in Ansehung des Umstandes, dass für jede erlittene Verletzung das Nichtanlegen des Gurtes von unterschiedlichem Gewicht gewesen sein kann, einheitlich. 2. Bei der Frage, ob die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen ganz oder zum Teil auf das Nichtanlegen des Gurtes zurück zu führen sind, kommen dem Schädiger die Regeln des Anscheinsbeweises zugute. 3. Wegen der Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes ist eine Mitverschuldensquote von 30% angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 07.09.2018 und die Anschlussberufung der Beklagten vom 25.02.2019 wird das Endurteil des LG Passau vom 17.08.2018 (Az. 4 O 740/15 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldzahlung der Beklagten in Höhe von 16.000,00 € Teil-Schmerzensgeldleistungen darstellen.

2. 3. 4. 5. 2. 3. 4.