Haftungsverteilung bei Schädigung eines anhaltenden PKW-Fahrers, der ein vorausfahrendes Fahrzeug auf das Fehlen rückwärtiger Beleuchtung aufmerksam macht
BGH, Urteil vom 16.03.1965 - Aktenzeichen VI ZR 210/64
DRsp Nr. 1994/6113
Haftungsverteilung bei Schädigung eines anhaltenden PKW-Fahrers, der ein vorausfahrendes Fahrzeug auf das Fehlen rückwärtiger Beleuchtung aufmerksam macht
»1. Wer ein Fahrzeug auf dunkler Straße anhält, um den Fahrer auf das Fehlen der Rückbeleuchtung und die Gefahr eines Auffahrunfalls aufmerksam zu machen, führt ein Geschäft des Fahrers und der unfallbedrohten nachfolgenden Verkehrsteilnehmer.2. Wird er bei seinem Eingreifen dadurch verletzt, daß ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer auf das unbeleuchtete Fahrzeug auffährt, so unterliegt der Einwand mitwirkenden Verschuldens, der seinen Schadensansprüchen von dem Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs und dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer entgegengesetzt wird, den Beschränkungen des § 680BGB.«3. Zur Anwendbarkeit des § 680BGB.«4. Sowohl der Führer des unbeleuchteten als auch der Führer des nachfolgenden Fahrzeugs haften ihm als Gesamtschuldner in voller Höhe auf Ersatz seines Schadens, da er nicht grob fahrlässig handelte.