BGH - Urteil vom 21.01.1993
III ZR 189/91
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1689
BGHZ 121, 161
DAR 1993, 187
DRsp I(147)286a
DÖV 1993, 571
JZ 1993, 1001
MDR 1993, 850
NJW 1993, 1258
NZV 1993, 223
VRS 85, 81
VersR 1993, 881

Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines verunfallten Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen

BGH, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen III ZR 189/91

DRsp Nr. 1993/139

Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines verunfallten Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen

»1. Zur Frage, ob der Fahrer eines Abschleppfahrzeugs, der aufgrund privatrechtlichen Vertrages zwischen Polizeibehörde und Abschleppunternehmer ein Unfallfahrzeug birgt und dabei durch unsachgemäße Ausführung der polizeilich angeordneten Bergungsmaßnahme einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigt, in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG handelt.«2. Der so beauftragte Abschleppunternehmer handelt hoheitlich mit der Folge, dass eine Verschuldenshaftung des Fahrers durch die Staatshaftung verdrängt wird. Dies gilt jedoch nicht für die Halterhaftung des Abschleppunternehmens.3. Zieht ein Abschleppunternehmer ein Fahrzeug mit einer Seilwinde aus dem Straßengraben und kommt es dabei zu einer Kollision eines Kraftfahrers mit dem quer über die Straße verlaufenden Seil, so ist dessen Mitverschulden mit 1/3 zu bewerten.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 S. 1 ;

Tatbestand: