Am 5. Oktober 1971 gegen 6.30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Pkw (Ford 15 M RS) auf der rechten Fahrbahn der Landstraße von V. nach S. Kurz vor einer Rechtskurve - die Fahrbahn war dort durch eine ununterbrochene Mittellinie gekennzeichnet - versuchte der Erstbeklagte ihn mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw (Renault R 16) zu überholen. Dabei stieß der Renault mit der rechten Vorderkante gegen die linke Hinterseite des Ford.
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