OLG Hamm - Urteil vom 02.12.1975
9 U 62/73
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1976, 1071

Haftungsverteilung bei seitlicher Kollision eines überholenden mit dem überholten Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.1975 - Aktenzeichen 9 U 62/73

DRsp Nr. 1994/11023

Haftungsverteilung bei seitlicher Kollision eines überholenden mit dem überholten Fahrzeug

Lässt sich nicht aufklären, wie es zu einer seitlichen Kollision zwischen einem überholenden und einem überholten Fahrzeug gekommen ist, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Ein allgemeiner Satz, dass die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs höher ist als die des überholten, existiert nicht.

Normenkette:

StVG § 17 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 14.02.1958, VersR 1958, 168

Fundstellen
VersR 1976, 1071