OLG Thüringen vom 21.12.2005
4 U 803/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 248

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund eines frisch mit Bitumen befüllten Schlaglochs

OLG Thüringen, vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 4 U 803/04

DRsp Nr. 2008/13630

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund eines frisch mit Bitumen befüllten Schlaglochs

Kommt ein Motorradfahrer zu Fall, weil sich in einem Rad ein losgelöstes Bitumenstück aus einem frisch verfüllten Schlagloch verfangen hat, so haftet grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast bzw. der das Schlagloch verfüllende Bauunternehmer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Den Motorradfahrer trifft ein hälftiges Mitverschulden, wenn er zu schnell gefahren ist und bei Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit und aufmerksamer Fahrweise das frisch verfüllte Schlagloch hätte erkennen und umfahren können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 2006, 248