1. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.02.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 14.01.2010 dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten, Attestkosten, Kleidungsschaden, Verdienstausfall, Fahrkosten, Telefonkosten sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 13.748,78 € aus einem Verkehrsunfall vom 06.07.2007 gegen 14.20 Uhr in München an der Einmündung der Hopfenstraße in die Marsstraße geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 14.01.2010 (Bl. 92/100 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
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