OLG München - Urteil vom 08.10.2010
10 U 2128/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6623/08

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers

OLG München, Urteil vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 10 U 2128/10

DRsp Nr. 2011/4741

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers

Kommt ein Radfahrer zu Fall, ohne dass es zu einer Berührung mit einem nach links abbiegenden Fahrzeug kommt, so greift nicht der Anscheinsbeweis des § 9 Abs. 3 S. 1 StVO zu seinen Gunsten ein, so dass der Radfahrer in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für die Unfallursächlichkeit einer Pflichtwidrigkeit des Unfallgegners ist.

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.02.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 14.01.2010 dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; ZPO § 286;

Gründe:

A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten, Attestkosten, Kleidungsschaden, Verdienstausfall, Fahrkosten, Telefonkosten sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 13.748,78 € aus einem Verkehrsunfall vom 06.07.2007 gegen 14.20 Uhr in München an der Einmündung der Hopfenstraße in die Marsstraße geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 14.01.2010 (Bl. 92/100 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).