SchlHOLG - Urteil vom 15.04.2010
7 U 17/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 18 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 43/08

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers; Höhe der Kostenpauschale bei Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall

SchlHOLG, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 7 U 17/09

DRsp Nr. 2010/9737

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers; Höhe der Kostenpauschale bei Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall

1. Zurechnung des Sturzes eines Radfahrers zum "Betrieb" eines entgegenkommenden PKW auch ohne Kollision. 2. Die allgemeine Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen beläuft sich regelmäßig auf 20,- Euro.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Januar 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € (Schmerzensgeld) nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen;

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.920,00 € sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € jeweils nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2007 zu zahlen;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Mai 2007 auf der namenlosen Straße zwischen ...weg und .... zwischen den Gemeinden K und T zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder kraft Gesetzes auf sonstige Dritte übergegangen sind.