BGH - Urteil vom 07.10.1966
VI ZR 262/64
Normen:
RHG § 1 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 132
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall eines Motorradfahrers an einer Bahnschranke

BGH, Urteil vom 07.10.1966 - Aktenzeichen VI ZR 262/64

DRsp Nr. 1994/6040

Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall eines Motorradfahrers an einer Bahnschranke

1. Fährt ein Kfz gegen eine Bahnschranke, die wegen eines herankommenden Zuges geschlossen worden ist, so ist der Schaden des Kraftfahrers i.S.d. § 1 RHG "bei dem Betriebe" der Eisenbahn entstanden.2. Die Verkehrssicherungspflicht des Bahnbetreibers gebietet es, Schranken, die bei Dunkelheit erst bei unmittelbarer Annäherung aus einer Entfernung von wenigen Metern zu erkennen sind, zu beleuchten.3. Prallt ein Motorradfahrer gegen eine geschlossene Schranke, so trifft ihn wegen Verletzung des Gebots, an überschrankten Bahnübergängen besonders vorsichtig zu fahren, eine Mithaftung von 2/3.

Normenkette:

RHG § 1 ;

Tatbestand:

Der Verkaufsleiter Alfred L. ist am ... 1957 gegen 21.08 Uhr in H. am Bahnübergang der Straße über die Bahnstrecke H. - B. mit seinem Motorrad tödlich verunglückt. Die Klägerin, bei der L. gegen Unfall versichert war, hat der Witwe und den beiden Kindern des L. ein Sterbegeld gewährt und zahlt an sie eine Unterhaltsrente. Mit der Klage macht sie gegen die Beklagte die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen geltend.