Haftungsverteilung bei Überfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers
OLG Hamm, vom 25.08.1994 - Aktenzeichen 6 U 44/94
DRsp Nr. 1995/9795
Haftungsverteilung bei Überfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers
»1. § 9 Abs. 3 S. 3 StVO begünstigt nicht einen Fußgänger, der die Fahrbahn außerhalb eines Kreuzungsbereichs überqueren will.2. Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 10StVO gilt nicht im Hinblick auf Fußgänger, die am Fahrbahnrand auf eine Gelegenheit warten, die Straße zu überqueren.3. Haftungsquote 75:25 zum Nachteil des Fußgängers. Die Betriebsgefahr des einfahrenden Fahrzeugs tritt nicht zurück, weil sie gem. § 10StVO eine besondere Gefahr darstellt.4. Keine Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsantrag, auch wenn ein Teil des Schadens bei Klageerhebung schon entstanden ist; die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig.«