OLG Hamm vom 25.08.1994
6 U 44/94
Normen:
BGB § 839 § 254 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 9 Abs. 3 S. 3 § 10 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 72
OLGReport-Hamm 1994, 248
SP 1995, 164

Haftungsverteilung bei Überfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers

OLG Hamm, vom 25.08.1994 - Aktenzeichen 6 U 44/94

DRsp Nr. 1995/9795

Haftungsverteilung bei Überfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers

»1. § 9 Abs. 3 S. 3 StVO begünstigt nicht einen Fußgänger, der die Fahrbahn außerhalb eines Kreuzungsbereichs überqueren will.2. Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 10 StVO gilt nicht im Hinblick auf Fußgänger, die am Fahrbahnrand auf eine Gelegenheit warten, die Straße zu überqueren.3. Haftungsquote 75:25 zum Nachteil des Fußgängers. Die Betriebsgefahr des einfahrenden Fahrzeugs tritt nicht zurück, weil sie gem. § 10 StVO eine besondere Gefahr darstellt.4. Keine Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsantrag, auch wenn ein Teil des Schadens bei Klageerhebung schon entstanden ist; die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig.«

Normenkette:

BGB § 839 § 254 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 9 Abs. 3 S. 3 § 10 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen
NZV 1995, 72
OLGReport-Hamm 1994, 248
SP 1995, 164