OLG Hamm - Urteil vom 10.10.1994
6 U 334/91
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 3 Abs. 1 § 9 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 483
VRS 90, 84
r+s 1995, 379
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 09.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 396/89

Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers bei Dunkelheit auf einer schmalen Landstraße

OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1994 - Aktenzeichen 6 U 334/91

DRsp Nr. 1996/4104

Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers bei Dunkelheit auf einer schmalen Landstraße

»1. Ein Fußgänger, der bei Dunkelheit am linken Fahrbahnrand einer schmalen Landstraße ohne Seitenstreifen entlanggeht, muß die Fahrbahn bei Gegenverkehr evtl. ganz verlassen und auf den Grünstreifen ausweichen; das gilt vor allem dann, wenn sich aus der Gegenrichtung ebenfalls ein Fahrzeug nähert und die Begegnung voraussichtlich in seiner Höhe stattfinden wird.2. Kommt der Fußgänger dem nicht nach und wird er deshalb von dem entgegenkommenden Pkw angefahren, dessen unter Alkoholeinfluss stehender Führer ihn infolge verkehrswidrigen Verhaltens (zu schnelles Fahren mit Abblendlicht) nicht rechtzeitig wahrgenommen hat, ist ein Mitverschulden des Fußgängers gegeben, das einen Quotenabzug (hier: von 25 %) rechtfertigt.3. 115.000 DM [EUR 57500] Schmerzensgeld (Kapital und Rente) bei Oberschenkelamputation, teilweisem Hörverlust, erheblich gestörtem Heilungsverlauf und Verlust der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 %.«

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am.9."Öktober 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.