OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.1980
1 U 59/80
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1981, 40
VRS 60, 417
VersR 1981, 1130

Haftungsverteilung bei Unfall auf einer Kreuzung nach Aufgabe eines Linksabbiegens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.1980 - Aktenzeichen 1 U 59/80

DRsp Nr. 1994/9363

Haftungsverteilung bei Unfall auf einer Kreuzung nach Aufgabe eines Linksabbiegens

»1. Ein Kraftfahrer, der den linken Blinkgeber betätigt und sein Fahrzeug an einer Einmündung oder Kreuzung bis nahezu zum Stillstand abbremst, begibt sich durch diese Fahrweise seines Vorranges als Geradeausfahrender gegenüber einbiegenden Verkehrsteilnehmern.2. Er kann diesen Vorrang nur dadurch erneut erlangen, dass er sich zunächst mit äußerster Vorsicht, ob die anderen Verkehrsteilnehmer seine Absichtsänderung bemerkt und sich auf sie eingestellt haben, und dass er sich dann zügig in den fließenden Verkehr einreiht.«