LG Münster vom 11.10.2005
3 S 58/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2a § 10 ;
Fundstellen:
zfs 2006, 79

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem Radfahrer

LG Münster, vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 3 S 58/05

DRsp Nr. 2008/13705

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem Radfahrer

Verlässt ein Radfahrer ohne Vorankündigung und unter Verletzung des Vorrangs nachfolgender Fahrzeuge den Radweg und fährt er auf die Fahrbahn auf, so trägt er im Falle einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug die volle Haftung. In diesem Fall tritt die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs hinter das grobe Verschulden des Radfahrers zurück. Der Führer des Fahrzeugs ist auch nur dann gem. § 3 Abs. 2a StVO zu besonderer Sorgfalt gegenüber Radfahrern verpflichtet, wenn vorher zu sehen ist, dass diese die Fahrbahn mit benutzen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2a § 10 ;
Fundstellen
zfs 2006, 79