OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.01.2022
22 U 49/21
Normen:
§ 426 BGB; § 17 StVG; § 242 BGB;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 374/18

Haftungsverteilung bei Unfallbeschädigung eines sicherungsübereigneten Pkw

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 22 U 49/21

DRsp Nr. 2023/1734

Haftungsverteilung bei Unfallbeschädigung eines sicherungsübereigneten Pkw

1. Macht der Sicherungsnehmer Ansprüche der Sicherungseigentümerin geltend, findet keine Haftungsverteilung nach § 17 StVG statt, weil diese nicht Halterin des Fahrzeugs ist und sich auch durch Abtretung oder Prozessstandschaft daran nichts ändert.2. Eine Haftungsverteilung nach den Rechtsinstituten der gestörten Gesamtschuld, Drittschadensliquidation oder der Anwendung des § 242 BGB ist nicht möglich.3. Ansprüche, die unmittelbar aus der Besitzbeeinträchtigung herrühren, wie z.B. Nutzungsausfall, unterfallen als eigenständige Schadenspositionen des Halters der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 StVG.4. Eine Haftungsverteilung kommt bei Sicherungsübereignung nach der Rechtsprechung des BGH vom 27.10.2020 - XI ZR 429/19 - möglicherweise über das Rechtsinstitut der Teilgläubigerschaft in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass das Sicherungseigentum als dingliches Recht angesehen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn die Sicherungsübereignung auflösend bedingt erfolgt ist. Ein lediglich schuldrechtlich vereinbarter Rückübereignungsanspruch bei Vertragsende reicht dafür nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11.1.2021 - 4 O 374/18 - werden zurückgewiesen.