1. Auf die Berufung der Beklagten vom 24.06.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 26.03.2010 (Az. 17 O 19701/08) in Nr. I. - IV. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 3.710,38 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.972,08 € seit 23.04.2008, aus weiteren 126,72 € seit 12.01.2009 und aus weiteren 611,58 € seit 12.06.2009 zu bezahlen.
II. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger samtverbindlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.04.2008 zu bezahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 70 % und die Beklagten samtverbindlich 30 %.
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