KG - Urteil vom 17.05.1993
12 U 2273/92
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 86, 35

Haftungsverteilung bei ungeklärter Ampelschaltung

KG, Urteil vom 17.05.1993 - Aktenzeichen 12 U 2273/92

DRsp Nr. 1994/7693

Haftungsverteilung bei ungeklärter Ampelschaltung

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest: Stoßen auf einer mit Wechsellichtzeichen und grünem Abbiegepfeil versehenen Kreuzung ein Linksabbieger und ein entgegenkommender Geradeausfahrer zusammen und bleibt die Ampelschaltung ungeklärt, trägt der Linksabbieger 2/3 und der Geradeausfahrer 1/3 des Unfallschadens (Abweichung von BGH NJW-RR 1992, 350).«

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anders entscheidet die ganz überwiegende Rechtsprechung, die bei einer Kreuzungskollision an einer Ampelanlage bei ungeklärter Ampelstellung zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1:1 gelangt (vgl. OLG Hamm DAR 1991, 177); OLG Hamm VersR 1980, 722; OLG München DAR 1985, 382; OLG Schleswig VersR 1984, 1098

Fundstellen
VRS 86, 35