KG - Urteil vom 31.10.1994
12 U 4031/93
Normen:
BGB § 254 § 823 § 828 § 829 § 847 ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 ; StVO § 25 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 72
DAR 1995, 72
DRsp I(123)407d-e
NJW 1995, 2299
NJW 1995, 2299
NZV 1995, 109
SP 1995, 166
VRS 88, 241
VRS 88, 241
VersR 1996, 235
VersR 1996, 235
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 23/92

Haftungsverteilung bei Verletzung eines Kleinkindes

KG, Urteil vom 31.10.1994 - Aktenzeichen 12 U 4031/93

DRsp Nr. 1995/6416

Haftungsverteilung bei Verletzung eines Kleinkindes

»1. Ein nicht deliktsfähiges Kleinkind braucht sich weder sein eigenes Verhalten noch das seiner volljährigen Begleitperson im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) anspruchsmindernd anrechnen zu lassen.2. Eine Mithaftung des nicht deliktsfähigen Kindes kommt auch nach §§ 254, 829 BGB regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Unfallgegner haftpflichtversichert ist.3. Zur Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzung eines Kleinkindes (hier: 8.000 DM bei Oberschenkelfraktur rechts, Prellungen; Krankenhausbehandlung von acht Wochen, davon 6 1/2 Wochen in Rückenlage mit hochgelagerten, extendierten Beinen; anschließende krankengymnastische Behandlung; leichter Dauerschaden).«

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. April 1993 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. März 1992 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den künftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15. März 1991 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.