Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. April 1993 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. März 1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den künftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15. März 1991 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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