OLG Düsseldorf vom 22.11.1991
22 U 22/91
Normen:
BGB § 833 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)82b
NJW-RR 1992, 475

Haftungsverteilung bei Verletzung eines Radfahrers durch ein Reitpferd

OLG Düsseldorf, vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 22 U 22/91

DRsp Nr. 1992/7706

Haftungsverteilung bei Verletzung eines Radfahrers durch ein Reitpferd

»1. Die Tiergefahr verwirklicht sich nicht nur dann, wenn ein Pferd eine entgegenkommende Radfahrerin vom Rad stößt, sondern auch, wenn die Radfahrerin bei dem Versuch, dem plötzlich den Radweg versperrenden Pferd auszuweichen, zu Fall kommt.2. Eine Entlastung nach BGB § 833 S. 2 setzt voraus, dass das Pferd in erheblichem Umfang dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.3. Zum Mitverschulden einer Radfahrerin, die auf einem Radweg weiterfährt, obwohl sie die Unruhe eines entgegenkommenden Pferdes bemerkt (hier: 20% Mitverschulden).«

Normenkette:

BGB § 833 ;

b. »Die Tiergefahr hat sich nicht nur dann verwirklicht, wenn das Pferd die ihm entgegenkommende Kl. vom Rad gestoßen hat, sondern auch dann, wenn die Kl. bei dem Versuch, dem sich plötzlich zur Seite bewegenden und den Radweg versperrenden Pferd auszuweichen, zu Fall gekommen ist.