BGH - Urteil vom 05.10.2010
VI ZR 286/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 18 Abs. 1 S. 2; StVO § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 698
NJ 2011, 121
VersR 2010, 1662
r+s 2011, 34
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 397/09
LG Dresden, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3156/07

Haftungsverteilung bei Verletzung eines Unfallhelfers durch ein auffahrendes Fahrzeug

BGH, Urteil vom 05.10.2010 - Aktenzeichen VI ZR 286/09

DRsp Nr. 2010/18470

Haftungsverteilung bei Verletzung eines Unfallhelfers durch ein auffahrendes Fahrzeug

1. Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen. 2. Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf. 3. Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.

Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2009 abgeändert: