AG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.10.1994
32 C 2225/94 -19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 1 ; BGB § 823 Abs. 2 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 728
ZfS 1995, 322

Haftungsverteilung bei Verschmutzung eines Fußgängers durch einen Schneematsch aufspritzenden Linienbus

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.10.1994 - Aktenzeichen 32 C 2225/94 -19

DRsp Nr. 1996/3885

Haftungsverteilung bei Verschmutzung eines Fußgängers durch einen Schneematsch aufspritzenden Linienbus

1. Wird die Kleidung eines Fußgängers bei winterlichen Straßenverhältnissen dadurch verschmutzt, dass ein Linienbus beim Anfahren Schneematsch aufwirbelt, so steht dem Fußgänger ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 StVO zu.2. Der Fußgänger muss sich allerdings ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen lassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 1 ; BGB § 823 Abs. 2 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 1995, 728
ZfS 1995, 322