BGH - Urteil vom 15.04.1969
VI ZR 277/67
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1969, 734
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

BGH, Urteil vom 15.04.1969 - Aktenzeichen VI ZR 277/67

DRsp Nr. 1994/5880

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Grob verkehrswidriges Verhalten des Wartepflichtigen kann die im Falle eines Zusammenstoßes zur Auswirkung kommende Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Kfz bei Abwägung der beiderseitigen Haftungsursachen völlig zurücktreten lassen.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Am 13. Februar 1964 gegen 8.20 Uhr stießen auf der Landesstraße an zwischen H. und M. bei der Einmündung der Straße von T. der von dem Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweit- und Drittklägerinnen gesteuerte Personenkraftwagen "Opel-Rekord" und der auf seinem Moped fahrende Waldarbeiter Hermann J. der Rechtsvorgänger der Beklagten, zusammen; der Personenkraftwagen geriet daraufhin an einen in Fahrtrichtung links stehenden Straßenbaum und wurde schwer beschädigt. Der Mopedfahrer, der Ehemann und Vater der Klägerinnen und der neben ihm sitzende Rentner K. fanden den Tod. Die Erstklägerin und eine weitere mit ihr auf den Rücksitzen des Pkw sitzende Frau wurden schwer verletzt.

Die Landesstraße war an der Einmündung der aus T. kommenden Straße als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Der Mopedfahrer, der aus T. kam, wollte die Landesstraße überqueren, um seine Fahrt auf dem gegenüberliegenden Feldweg fortzusetzen; die von ihm benutzte Straße war vor der Einmündung als untergeordnet gekennzeichnet.