LG Limburg, Urteil vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 1 O 322/91
DRsp Nr. 1994/14997
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
1. Der Wartepflichtige muss mit Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu 30% rechnen.2. Kommt es an einer Straßeneinmündung zu einer Kollision, so trägt in der Regel das wartepflichtige Fahrzeug den vollen Schaden.3. Das gilt auch dann, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug das Rechtsfahrgebot verletzt hat, da dieses den wartepflichtigen Verkehr nicht schützt.