LG Limburg - Urteil vom 19.02.1992
1 O 322/91
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 2 § 8 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 591
VersR 1993, 591

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

LG Limburg, Urteil vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 1 O 322/91

DRsp Nr. 1994/14997

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

1. Der Wartepflichtige muss mit Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu 30% rechnen.2. Kommt es an einer Straßeneinmündung zu einer Kollision, so trägt in der Regel das wartepflichtige Fahrzeug den vollen Schaden.3. Das gilt auch dann, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug das Rechtsfahrgebot verletzt hat, da dieses den wartepflichtigen Verkehr nicht schützt.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 2 § 8 ;
Fundstellen
VersR 1993, 591
VersR 1993, 591