LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 20 S 38/93
DRsp Nr. 1995/3800
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
1. Kommt es im Einmündungsbereich zur Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Wartepflichtige die gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat.2. Die gesamte Kreuzungsfläche bildet den Vorfahrtsbereich. Insoweit muß der wartepflichtige Rechtsabbieger damit rechnen, daß der Vorfahrtberechtigte nach links in großem Bogen abbiegen wird.3. Kommt es zur Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer sich auf der vorfahrtberechtigten Straße zum Linksabbiegen eingeordnet hat, seine Absicht aber aufgibt und weiter geradeaus fährt.