LG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.1993
20 S 38/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 159
SP 1994, 276
SP 1994, 276

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 20 S 38/93

DRsp Nr. 1995/3800

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

1. Kommt es im Einmündungsbereich zur Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Wartepflichtige die gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat.2. Die gesamte Kreuzungsfläche bildet den Vorfahrtsbereich. Insoweit muß der wartepflichtige Rechtsabbieger damit rechnen, daß der Vorfahrtberechtigte nach links in großem Bogen abbiegen wird.3. Kommt es zur Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer sich auf der vorfahrtberechtigten Straße zum Linksabbiegen eingeordnet hat, seine Absicht aber aufgibt und weiter geradeaus fährt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1994, 159
SP 1994, 276
SP 1994, 276