BGH - Urteil vom 29.03.1966
VI ZR 235/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

BGH, Urteil vom 29.03.1966 - Aktenzeichen VI ZR 235/64

DRsp Nr. 2008/15081

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

1. Grundsätzlich gilt für die Einmündung eines Holzabfuhrwegs in eine Landstraße die Vorfahrtregelung "rechts vor links". Ist die Verkehrssituation jedoch nicht klar und die Sicht auf die Einmündung behindert, so hat sich ein auf diesem Weg von rechts herannahender Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, als habe der Verkehr auf der Landstraße den Vorrang.2. Kommt es zu einer Kollision eines auf der Landstraße von links herannahenden Motorrades mit einem von rechts aus dem Holzabfuhrweg einbiegenden Lastkraftwagens, so ist eine Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des an sich vorfahrtberechtigten LKW angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § ;

Tatbestand: