BGH - Urteil vom 05.10.1976
VI ZR 256/75
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 § 10 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer Einmündung

BGH, Urteil vom 05.10.1976 - Aktenzeichen VI ZR 256/75

DRsp Nr. 2008/15092

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer Einmündung

Kommt es zu einer Kollision eines aus einem 4,60 Meter breiten Weg nach rechts auf eine 6 Meter breite, durch einen abgesenkten Bordstein abgetrennte Straße mit einem dort von links herannahenden PKW, so trifft Letzteren keine Haftung, wenn im Zuge dieser Straße an vorangegangenen Einmündungen und Straßenkreuzungen verschiedentlich durch Verkehrszeichen als Vorfahrtstraße gekennzeichnet war. Auch wenn der Mofafahrer für den beteiligten PKW-Fahrer von rechts kam, so musste er sich doch darauf einrichten, dass er angesichts der Straßenverhältnisse wartepflichtig war.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 § 10 ;

Tatbestand: