LG Gießen - Urteil vom 22.03.1995
1 S 613/94
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 S. 2 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 292
DAR 1995, 292
SP 1995, 330
SP 1995, 330
SP 1995, 330

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer Kreuzung ohne besondere Vorfahrtregelung

LG Gießen, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 1 S 613/94

DRsp Nr. 1996/3756

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer Kreuzung ohne besondere Vorfahrtregelung

1. Das Gebot, an eine nicht besonders geregelte Kreuzung nur nach den gegebenen Sichtverhältnissen heranzufahren, dient auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Eine Verletzung begründet gegenüber dem Vorfahrtsverstoß eine Mithaftung von 25 %.2. Nach dem Sichtgrundsatz fährt nur, wer sich nach den tatsächlichen Sichtverhältnissen auf der soeben befahrenen Strecke richtet. Schlussfolgerungen aus einer früher gehabten Sicht können die später gegebene Sichtbehinderung nicht kompensieren.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 S. 2 § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1977 917; OLG Bremen VersR 1975, 285; OLG Nürnberg VersR 1975, 1147.

Fundstellen
DAR 1995, 292
DAR 1995, 292
SP 1995, 330
SP 1995, 330
SP 1995, 330