KG - Urteil vom 27.09.1976
12 U 467/76
Normen:
StVO § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 47
VerkMitt 1977, 23
VersR 1977, 549

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung auf einem Parkplatz

KG, Urteil vom 27.09.1976 - Aktenzeichen 12 U 467/76

DRsp Nr. 1994/8014

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung auf einem Parkplatz

1. Auf einem Parkplatz, der der Allgemeinheit zur Benutzung offensteht, gelten die Bestimmungen der StVO unabhängig davon, ob dieser Platz dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.2. Die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 StVO ist auf einem solchen Parkplatz zu beachten, wenn auf ihm Zufahrtswege errichtet sind, die das Erreichen der Parkplätze ermöglichen sollen.3. Für den hiernach Vorfahrtberechtigten ist jedoch, wenn die Sicht durch parkende Fahrzeuge beschränkt ist, wegen der ständig wechselnden Verkehrsverhältnisse auf einem Parkplatz ein Langsamfahren bei steter Bremsbereitschaft geboten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so muss er einen ihm entstandenen Schaden teilweise selbst tragen (hier: Mithaftung zu 1/3).

Normenkette:

StVO § 8 ;

Hinweise: