OLG Köln - Urteil vom 11.06.1992
12 U 240/91
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 1 § 8 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 589

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung auf einem Werksparkplatz

OLG Köln, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 12 U 240/91

DRsp Nr. 1994/12188

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung auf einem Werksparkplatz

»1. Auf einem Werksparkplatz, der nur Betriebsangehörigen und Mitarbeitern von im Werk tätigen Fremdfirmen zur Verfügung steht, also nicht dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist, unterliegt der Verkehr in erster Linie den von dem Eigentümer getroffenen Regelungen.2. Er kann den Verkehr auf einem derartigen Privatparkplatz den Regeln der Straßenverkehrsordnung unterwerfen. Eine hierbei von ihm in einer Parkplatzordnung getroffenen Anordnung, daß die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gelte, ist unabhängig davon, welche Grundsätze ansonsten für die Vorfahrt auf Parkplätzen gelten, von den Benutzern zu beachten.3. Besonderheiten des Verkehrs auf dem Parkplatzgelände können allerdings dazu führen, daß der Berechtigte nicht auf die Beachtung seines Vorrechts durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.«4. Zwar darf ein Fahrzeugführer darauf vertrauen, dass seine Vorfahrt beachtet wird. Unter den gegebenen Verhältnissen hat er jedoch auf einem unübersichtlichen Werksparkplatz vorsichtig zu fahren und darf sich sein Vorfahrtrecht nicht erzwingen. Kommt es zu einer Kollision unter Verletzung der Vorfahrtregel "rechts vor links", so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Vorfahrtverletzers auszugehen.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 1 § 8 ;
Fundstellen