OLG Hamm - Urteil vom 25.09.1995
6 U 231/92
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 8 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 349

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung außerorts; Schmerzensgeldbemessung

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 6 U 231/92

DRsp Nr. 1997/1687

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung außerorts; Schmerzensgeldbemessung

1. Wer außerorts mit dem Pkw eine bevorrechtigte Straße überqueren will, die nach links wegen einer Kurve nur auf 90 - 105 m einsehbar ist, verletzt nicht das Vorfahrtsrecht des sich von links nähernden Kradfahrers, wenn dieser für ihn im Augenblick des Anfahrens noch nicht sichtbar ist; die wechselseitigen Verkehrspflichten richten sich dann nicht nach § 8 StVO, sondern nach § 1 StVO. Jedoch muß der Pkw-Fahrer-zumindest dann, wenn nur von links Gefahr droht - den linken Bereich während des Anfahrens im Auge behalten und jedenfalls in der Frühphase des Anfahrens bei Sichtbarwerden des Krades sofort wieder anhalten.2. Der Kradfahrer, der die Kurve trotz erlaubter 70 km/h mit mindestens 105 km/h durchfährt und schon bei 83 km/h noch vor dem Pkw hätte anhalten können, trägt aber im Verhältnis zu dem Pkw-Fahrer, der es nur unterlassen hat, den linken Bereich während des Anfahrens weiterhin im Auge zu behalten, den erheblich höheren Verantwortungsanteil (75%).3. Erleidet ein junger Mann bei einem Unfall eine Schädelverletzung, die eine erhebliche Einschränkung aller intellektuellen Fähigkeiten und die Lähmung aller Extremitäten zur Folge hat, ist ein sehr hohes Schmerzensgeld (hier: 375000 DM [EUR 187500] bei 1/4 Mitverschulden) gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 823 § ;