OLG Hamm vom 04.11.1993
6 U 122/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 3 § 8 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 277
OLGReport-Hamm 1994, 77
SP 1994, 339

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung bei schlechter Sicht an der Einmündung

OLG Hamm, vom 04.11.1993 - Aktenzeichen 6 U 122/93

DRsp Nr. 1995/4079

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung bei schlechter Sicht an der Einmündung

1. Ist einem wartepflichtigen Fahrzeug die Sicht auf die Vorfahrtstraße in dem Maße beeinträchtigt, dass es auch nicht durch Hineintasten der Sichtbehinderung sachgerecht Rechnung tragen kann, so hat es zügig zu beschleunigen, damit der zunächst nicht sichtbare Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Auch bei ansteigendem Gelände genügt eine Beschleunigung von einem Meter pro Sekunde 2 nicht aus.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so ist von einer Haftungsverteilung von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs auszugehen, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 15 überschritten hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 3 § 8 ;

Hinweise: