Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers
OLG Köln, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 13 U 59/93
DRsp Nr. 1995/3829
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers
»1. Das Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) muß auch dann beachtet werden, wenn es auf einem privaten Firmengelände nicht von der Straßenverkehrsbehörde, sondern dem Unternehmen aufgestellt worden ist.2. Die Pflicht zur Vorfahrtsgewährung entfällt nicht deshalb, weil auf der bevorrechtigten Straße weder das Zeichen 301 (Vorfahrt) noch 306 (Vorfahrtstraße) aufgestellt ist. «3. 40% Mithaftung des nicht genügend sorgfältigen Kfz-Führers gegenüber dem die Vorfahrt verletzenden Radfahrer.