AG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2005
23 C 3576/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis2006, 125

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Kreuzungsbereich

AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 23 C 3576/05

DRsp Nr. 2008/11082

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Kreuzungsbereich

Kommt es im Bereich einer Kreuzung zu einer Kollision aufgrund einer Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs, so trägt dieses jedenfalls dann die alleinige Haftung (100% Haftung), wenn es nicht dargetan und bewiesen hat, dass es sich um einen sog. Nachzügler handelte, der berechtigt in die Kreuzung eingefahren ist und diese noch räumen musste, als der Querverkehr freie Fahrt erhalten hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen
Schaden-Praxis2006, 125