KG - Urteil vom 18.12.1975
22 U 1701/75
Normen:
BGB §§ 249 ff. ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 296
ES Kfz-Schaden F/8

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Lückenfall

KG, Urteil vom 18.12.1975 - Aktenzeichen 22 U 1701/75

DRsp Nr. 1994/1823

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Lückenfall

1. Kommt es zu einer Kollision eines sich durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau vortastenden wartepflichtigen Fahrzeug mit einem die Fahrzeugkolonne überholenden vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs angemessen.2. Wird bei einem Unfall ein Taxi beschädigt, das sowohl zur Fahrgastbeförderung als auch für private Zwecke benutzt wird, so sind nebeneinander anteilig Verdienstausfall wegen entgangener gewerblicher Nutzung und Nutzungsausfall zum Ausgleich entgangener privater Nutzung zu ersetzen.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ; ZPO § 287 ;

Gründe: