OLG Karlsruhe vom 14.02.1986
10 U 141/85
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/429
VRS 72, 421
ZfS 1987, 262

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung mit überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten und falsch eingestellter Bremse; Höhe des Schmerzensgeldes bei Amputation des rechten Unterschenkels

OLG Karlsruhe, vom 14.02.1986 - Aktenzeichen 10 U 141/85

DRsp Nr. 1996/1027

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung mit überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten und falsch eingestellter Bremse; Höhe des Schmerzensgeldes bei Amputation des rechten Unterschenkels

1. Verletzt ein wartepflichtiges Fahrzeug den Vorrang des Vorfahrtberechtigten und kommt es zu einer Kollision, so ist im Falle einer überhöhten Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs und einer falschen Einstellung des Bremsventils von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs auszugehen.2. DM 49000 [EUR 24.500] Schmerzensgeld für die Amputation des rechten Unterschenkels oberhalb des Knies bei einem 16jährigen Mopedfahrer. 30 % Mitverschulden.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/429
VRS 72, 421
ZfS 1987, 262