KG - Urteil vom 06.10.2005
12 U 104/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VRS 110, 3
VersR 2006, 1705
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 532/03

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichteinhaltung der rechten Fahrbahnseite durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug; Beweiskraft von Zeugen

KG, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 12 U 104/04

DRsp Nr. 2006/21743

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichteinhaltung der rechten Fahrbahnseite durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug; Beweiskraft von Zeugen

»1. Bei einer Kollision auf einer Kreuzung zwischen zwei Pkw, von denen der Wartepflichtige die Vorfahrt des anderen durch zu weites Vorrücken verletzt, der Vorfahrtberechtigte jedoch beim Abbiegen in die untergeordnete Straße gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen und die Kurve geschnitten hat, kommt eine Schadensteilung 50:50 in Betracht.2. Die Angabe eines Zeugen vor dem Berufungsgericht, er könne sich nunmehr an den etwa 3 1/2 Jahre zurück liegenden Unfall besser erinnern als bei seiner Vernehmung vor dem Erstgericht 1 1/2 Jahre zuvor, weil er nun nochmals richtig und ausführlich über den Unfall nachgedacht habe, ist nicht überzeugungskräftig (§ 286 ZPO).3. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Breite der Vorfahrtstraße.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.