OLG Köln - Urteil vom 17.02.1995
19 U 140/94
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 360
OLGReport-Köln 1995, 126

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

OLG Köln, Urteil vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 19 U 140/94

DRsp Nr. 1995/4914

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

»1. Überschreitet der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 100 %, so hat sich dies auch dann unfallverursachend ausgewirkt, wenn es ihm gelingt, vor der Kollision mit einem in die vorfahrtsberechtigte Straße einfahrenden Wartepflichtigen durch eine Vollbremsung seine Geschwindigkeit auf 50 km/h zu reduzieren.2. Zur Haftungsverteilung, wenn der Wartepflichtige über die Vorfahrtsverletzung hinaus einen weiteren Fahrfehler begeht.«3. Zieht das wartepflichtige Fahrzeug auf der Vorfahrtstraße angesichts des von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit in Vollbremsung herannahenden vorfahrtberechtigten Fahrzeugs nach links, um diesem ein Überholen auf der rechten Fahrbahnseite zu ermöglichen, so begeht es einen weiteren Fahrfehler, der dazu führt, dass eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt ist.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich.