OLG Zweibrücken - Urteil vom 29.07.1977
1 U 36/77
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/827

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten; Höhe des Schmerzensgeldes bei Unfalltod des Ehemanns

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.07.1977 - Aktenzeichen 1 U 36/77

DRsp Nr. 1996/1538

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten; Höhe des Schmerzensgeldes bei Unfalltod des Ehemanns

1. Zwar spricht bei einer Vorfahrtverletzung ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wartepflichtigen. Jedoch muss das bevorrechtigte Fahrzeug sich eine Mithaftungsquote von 1/4 haftungsmindernd anrechnen lassen, wenn es die innerorts zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritt und eine Kollision vermieden worden wäre, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten worden wäre.2. DM 500 [EUR 250] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für eine Prellung an der Schulter mit Verdacht auf Gehirnerschütterung; 2 Wochen arbeitsunfähig. Miterleben des Todes des Ehemannes führte nicht zur Erhöhung des Schmerzensgeldes mangels besonderer psychischer Folgen.

Normenkette:

BGB § § ;