LG Gießen - Urteil vom 01.06.1994
1 S 93/94
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
SP 1995, 74
SP 1995, 74
SP 1995, 74
r+s 1994, 453
r+s 1994, 453
r+s 1994, 453

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und verbotswidrigen Überholen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

LG Gießen, Urteil vom 01.06.1994 - Aktenzeichen 1 S 93/94

DRsp Nr. 1995/9605

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und verbotswidrigen Überholen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

1. Der Vorfahrtsberechtigte verliert das Vorfahrtsrecht nicht dadurch, daß er trotz Überholverbots überholt. Zur Einhaltung des Verbots ist er aber auch dem einbiegenden Wartepflichtigen gegenüber verpflichtet.2. Eine Verletzung des Überholverbots ist bereits dann gegeben, wenn ein vorausfahrendes, nach rechts abbiegendes Fahrzeug mit einem "Schlenker" nach links umfahren wird. Kommt es anschließend zur Kollision mit einem von rechts einbiegenden Wartepflichtigen, ist eine Anspruchskürzung (hier: auf 50%) gerechtfertigt.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen
SP 1995, 74
SP 1995, 74
SP 1995, 74
r+s 1994, 453
r+s 1994, 453
r+s 1994, 453