BGH - Urteil vom 20.10.1964
VI ZR 160/63
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1965, 81
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung zum Nachteil eines alkoholisierten Motorradfahrers

BGH, Urteil vom 20.10.1964 - Aktenzeichen VI ZR 160/63

DRsp Nr. 1994/6139

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung zum Nachteil eines alkoholisierten Motorradfahrers

1. Bei einer Vorfahrtverletzung ("rechts vor links") verbleibt es bei dem Grundsatz, dass das wartepflichtige Fahrzeug die volle Haftung trifft. Das gilt auch dann, wenn die Sicht des bevorrechtigten Fahrzeugs an links auf herannahende, wartepflichtige Fahrzeuge eingeschränkt war.2. War der bevorrechtigte Fahrer alkoholisiert, so hat er sich gleichwohl einen Haftungsanteil nur dann anrechnen zu lassen, wenn der Unfall auf der Beeinflussung durch Alkohol beruht, er die Situation als in nüchternem Zustand hätte meistern können. Ein Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit der Alkoholisierung kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger befuhr am 27. Juni 1957 gegen 1840 Uhr mit seinem Motorrad (247 ccm) die 5,7 m breite H.-Straße in B. in südlicher Richtung auf ihre Kreuzung mit der B.-Straße zu. Zur gleichen Zeit lenkte der Beklagte seinen Personenkraftwagen (Volkswagen) über die 6,8 m breite B.-Straße in westlicher Richtung dahin, für den Kläger von links kommend. Beide wollten ihre Fahrt auf den gleichberechtigten Straßen in gerader Richtung fortsetzen.