Der Kläger befuhr am 27. Juni 1957 gegen 1840 Uhr mit seinem Motorrad (247 ccm) die 5,7 m breite H.-Straße in B. in südlicher Richtung auf ihre Kreuzung mit der B.-Straße zu. Zur gleichen Zeit lenkte der Beklagte seinen Personenkraftwagen (Volkswagen) über die 6,8 m breite B.-Straße in westlicher Richtung dahin, für den Kläger von links kommend. Beide wollten ihre Fahrt auf den gleichberechtigten Straßen in gerader Richtung fortsetzen.
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