(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin kann vollständigen Ersatz des ihr bei dem Verkehrsunfall vom 8. März 2007 auf der P.straße in C. entstandenen Schadens verlangen, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 StVG, bezgl. der Beklagten zu 2 zudem § 3 PflVG a. F.
1. Der Unfall stellte sich für beide Fahrzeugführer nicht nachweislich als unabwendbar dar.
Die Beklagten nehmen dies für die Beklagte zu 1 nicht in Anspruch. Sie hat auch tatsächlich gegen alle Pflichten beim Fahrstreifenwechsel verstoßen.
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