AG Stuttgart-Canstatt - Urteil vom 07.10.2005
8 C 1815/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 4 § 15 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 238

Haftungsverteilung beim Auffahren auf ein unfallbedingt liegen gebliebenes Fahrzeug

AG Stuttgart-Canstatt, Urteil vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 8 C 1815/05

DRsp Nr. 2008/11139

Haftungsverteilung beim Auffahren auf ein unfallbedingt liegen gebliebenes Fahrzeug

Kommt es zu einem Auffahrunfall auf ein unfallbedingt liegen gebliebenes Fahrzeug, das nicht sofort durch Einschalten der Warnblinkanlage und Aufstellen eines Warndreiecks gesichert worden ist, so trifft den Halter des unfallbedingt liegen gebliebenen Fahrzeugs eine Mithaftung von 1/3.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 4 § 15 ;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2006, 238