BGH - Urteil vom 21.09.2010
VI ZR 265/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 301/07
OLG Brandenburg, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 270/08

Haftungsverteilung beim Sturz eines ein Überholmanöver einleitenden Motrorrades

BGH, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen VI ZR 265/09

DRsp Nr. 2010/18430

Haftungsverteilung beim Sturz eines ein Überholmanöver einleitenden Motrorrades

Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss BGH - VI ZR 168/04 - 26.04.2005).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Tatbestand